1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung der Gemeinde Frutigen vom 1. November 2017, d.h. der Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. 26 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 120/2017/64 13