d) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden, zumal das Verfahren an die Gemeinde zurückgewiesen wird. Auf das von der Beschwerdegegnerin beantragte Parteiverhör konnte daher verzichtet werden. 6. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV26). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid