c) Im vorliegenden Fall muss vor Ort abgeklärt werden, welche Wiederherstellungsmassnahmen im Einzelnen getroffen werden müssen. Zudem kommt der erstinstanzlichen Behörde bei der Frage wie und innert welchem Zeitraum der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, ein beträchtlicher Entscheidungsspielraum zu. Es erscheint daher sachgerecht, die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Wiederherstellungsverfahrens zurückzuweisen (Art. 72 Abs. 1 VRPG). In Bezug auf die angebaute Doppelgarage wird die Gemeinde zudem ein separates baupolizeiliches Verfahren eröffnen müssen (vgl. Erwägung 1c).