Der finanzielle Schaden für die Beschwerdegegnerin wird durch diese Amortisation relativiert.23 Aus diesen Gründen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands die Nachteile, die der Beschwerdegegnerin durch die Wiederherstellung entstehen. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Verzicht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes) wird aufgehoben. 5. Ergebnis und Beweismittel a) Die Verfügung der Gemeinde Frutigen vom 1. November 2017 wird insoweit aufgehoben, als auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verzichtet wird.