Rechtsprechung haben wirtschaftliche Interessen alleine bei einer bösgläubigen Bauherrschaft kaum je ausschlaggebendes Gewicht. Dies selbst dann, wenn die nutzlosen aber bösgläubig getätigten Investitionskosten und Abbruchkosten zusammen sehr hoch sind.22 Die Beschwerdegegnerin hat über Jahre einen Vorteil aus der widerrechtlichen Nutzung gezogen, indem sie selbst im als Garage/Abstellraum bewilligten Gebäude gewohnt hat bzw. es heute vermietet. Der finanzielle Schaden für die Beschwerdegegnerin wird durch diese Amortisation relativiert.23