c) Nach ständiger Gerichtspraxis besteht – insbesondere in der Landwirtschaftszone – ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wahrung der Zonenkonformität.21 Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Verfahren eine Adresse in Kandersteg angegeben. Sie macht nicht geltend, dass sie heute noch im als Garage/Abstellraum bewilligten Gebäude in Frutigen lebt. Sie bringt auch nicht vor, die Wiederherstellung sei für die jetzige Mieterschaft unzumutbar. Daher stehen den gewichtigen öffentlichen Interessen einzig die Vermögensinteressen der Beschwerdegegnerin gegenüber. Nach der 20 BVR 2006 S. 444 E. 6.1