a) Die Gemeinde bringt in ihrer Stellungnahme vor, die wirtschaftlichen Folgen für die Beschwerdegegnerin bei einer sofortigen Wiederherstellung wären unverhältnismässig. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebiete, dass durch Amtshandlungen unbescholtene Bürger nicht in den wirtschaftlichen Ruin getrieben würden. Die Beschwerdegegnerin führt aus, im Januar 2011 habe sie die Liegenschaft auf Rechnung künftiger Erbschaft sowie unter Auszahlung der Schwestern übernommen. Dabei habe sie eine Hypothek aufgenommen. Die Wiederherstellung wäre daher existenzbedrohend.