Zusammenfassend ist nicht erwiesen, dass die Gemeinde die Rechtswidrigkeit über Jahre hinweg duldete, obschon ihr die Rechtswidrigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Zudem wiegt die Verletzung öffentlicher Interessen schwer und die Rechtswidrigkeit wäre für die Beschwerdegegnerin bei gebotener Sorgfalt erkennbar gewesen. Die Beschwerdegegnerin kann sich daher weder auf den Vertrauensschutz noch auf einen gutgläubigen Erwerb 16 Vorakten der Gemeinde, Rückseite von pag. 52 17 Vorakten der Gemeinde, pag. 46 18 Vorakten der Gemeinde, pag. 7