Gemäss Projektplan der Baubewilligung aus dem Jahr 1994 wurde keine Wohnnutzung, sondern Abstellraum, Garage und Einstellraum bewilligt. Ein Blick in diese Unterlagen wäre angesichts der Lage des Gebäudes in der Landwirtschaftszone geboten und auch zumutbar gewesen. Die Beschwerdegegnerin hätte dann rasch erkannt, dass die Wohnnutzung nie bewilligt worden war. Zusammenfassend ist nicht erwiesen, dass die Gemeinde die Rechtswidrigkeit über Jahre hinweg duldete, obschon ihr die Rechtswidrigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.