Nicht erfüllt sind zudem die weiteren Voraussetzungen zur Bejahung eines Vertrauenstatbestandes: Nach ständiger Gerichtspraxis besteht – insbesondere in der Landwirtschaftszone – ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wahrung der Zonenkonformität.19 Die Verletzung der öffentlichen Interessen wiegt daher schwer. Zudem hätte die Beschwerdegegnerin die Rechtswidrigkeit bei gebotener Sorgfalt erkennen können: Gemäss Projektplan der Baubewilligung aus dem Jahr 1994 wurde keine Wohnnutzung, sondern Abstellraum, Garage und Einstellraum bewilligt.