Nicht Bescheid wissen konnten sie zudem über die Platzverhältnisse im Haupthaus, da diese nicht von aussen ersichtlich sind. Der von der Beschwerdegegnerin beigebrachte Zeitungsartikel belegt ebenfalls nicht, dass die Behörden über die Rechtswidrigkeit Bescheid wussten, zeigt das Foto doch nach Angaben der Beschwerdegegnerin einzig den Regierungsstatthalter und Gemeindepräsident zusammen mit der Grossmutter vor und nicht im ehemaligen 11 Vorakten der Gemeinde, pag. 52 12 Vorakten der Gemeinde, pag. 73 f. 13 BGE 136 II 359 E. 7.1 14 Vorakten der Gemeinde, pag. 52