Beschwerdegegnerin klar sein, dass ein solcher Verzicht der Gemeinde durch eine Rechtsmittelinstanz aufgehoben werden könnte. e) Vorliegend ist unklar, wann das Gebäude zu Wohnzwecken umgenutzt wurde. Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin zog sie im Jahr 2000 in die Liegenschaft. In Frutigen angemeldet hat sie sich gemäss dem von ihr beigelegten Niederlassungsausweis erst am 12. März 2001.11 Im Jahr 2014 wurde die Gemeinde auf den illegalen Zustand aufmerksam, da auf der streitbetroffenen Parzelle diverse Bauarbeiten ausgeführt wurden, welche baubewilligungspflichtig sind.12