Diese Äusserungen der Gemeinde erfolgten nicht vorbehaltlos, vielmehr ist von einem allfälligen/voraussichtlichen Verzicht die Rede bzw. die Gemeinde hat einzig erwogen, auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verzichten. Daraus ergibt sich keine Zusicherung, auf die sich die Beschwerdegegnerin berufen könnte. Die massgebenden Investitionen, insbesondere der Ausbau und die Übernahme der Liegenschaft bei der Erbteilung, hatte die Beschwerdegegnerin bzw. ihr Rechtsvorgänger vorher, und damit nicht im Vertrauen auf einen allfälligen Verzicht der Gemeinde auf die Wiederherstellung, getätigt.10 Zudem musste der anwaltlich vertretenen