Nachdem die Gemeinde mit Schreiben vom 23. Juni 2016 den Bauabschlag in Aussicht gestellt und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erwogen hatte, zog sie mit Schreiben vom 3. November 2016 den Verzicht auf die Wiederherstellung in Erwägung. Sie begründete dies insbesondere mit den "umfassenden Schilderungen" gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2016.