d) Gemäss Aktennotiz der Ortsbegehung vom 9. Dezember 2014 und dem Protokoll der Ortsbegehung mit baupolizeilicher Bestandesaufnahme vom 20. Februar 2015 wurde vor Ort festgestellt, dass die Umnutzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bewilligungsfähig sei. Ein allfälliger Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aus Verhältnismässigkeitsgründen setzte voraus, dass die Einhaltung der übrigen im öffentlichen Interesse liegenden Belange wie Brandschutz, Entwässerung, Energienachweis trotzdem zu prüfen sein würden. Werde auf die Anordnung der Wiederherstellung verzichtet, bestehe für die nicht bewilligten Umbauten und