Aufgrund der Platzverhältnisse wäre es nicht möglich gewesen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihren beiden Kindern in der kleinen Wohnung im Bauernhaus, in dem zu dieser Zeit die Eltern sowie die Grossmutter gelebt hätten, einziehe. Der Beschwerdegegnerin sei immer wieder, bereits bei der Begehung am 9. Dezember 2014 und in Anwesenheit des AGR, der Verzicht auf die Wiederherstellung in Aussicht gestellt worden.