Im Januar 2011 habe sie die Liegenschaft auf Rechnung künftiger Erbschaft sowie unter Auszahlung der Schwestern übernommen. Den Gemeindevertretern sei absolut bewusst und bekannt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihren beiden Kindern ab dem Jahr 2000 im als Garage/Abstellraum bewilligten Gebäude gelebt habe. Aufgrund der Platzverhältnisse wäre es nicht möglich gewesen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihren beiden Kindern in der kleinen Wohnung im Bauernhaus, in dem zu dieser Zeit die Eltern sowie die Grossmutter gelebt hätten, einziehe.