a) In ihrer Stellungnahme bringt die Gemeinde vor, die Beschwerdegegnerin habe nachweislich nichts mit dem Um- und Ausbau der Liegenschaft D.________weg Nr. F.________ zu tun. Sie sei erst nach der erfolgten Umsetzung Eigentümerin dieser Liegenschaft geworden und habe das Gebäude somit "in Treu und Glauben" erworben. Sie könne daher nicht arglistig gehandelt haben. b) Die Beschwerdegegnerin bestreitet, bösgläubig gehandelt zu haben. Sie macht geltend, das Grundstück sei im Zeitpunkt der Erstellung des neuen Gebäudes anstelle des 8 BVR 2006 S. 444 E. 6.1. RA Nr. 120/2017/64 6