c) Die Gemeinde begründet auch in ihrer Stellungnahme nicht, was sie mit der "bestehenden Situation vor Ort" meint. Allenfalls nimmt sie darauf Bezug, dass die Beschwerdegegnerin die anderen Baupolizeiverfahren innerhalb des Grundstückes nicht zu verantworten habe, wie sie in der Stellungnahme ausführt. Für das vorliegende Verfahren ergibt sich daraus nichts Relevantes. 3. Wiederherstellung, Vertrauensschutz