unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt.8 b) Die Gemeinde verzichtete im angefochtenen Entscheid auf die Wiederherstellung. Im Dispositiv des Entscheids hält sie fest: "Die Baukommission hat aufgrund der bestehenden Situation vor Ort, der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes entschieden, auf die Wiederherstellung der ursprünglich bewilligten Baute zu verzichten." Der angefochtene Entscheid enthält keine weitergehende Begründung zum Verzicht auf die Wiederherstellung.