Soweit ersichtlich, hat sie bezüglich der angebauten Doppelgarage keinen baupolizeilichen Entscheid gefällt. Auslöser und Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungs- und hier strittigen Wiederherstellungsverfahrens waren die illegal eingebaute Wohnung und die Veränderungen an der Fassade des als Garage/Abstellraum bewilligten Gebäudes. Die angebaute Doppelgarage steht nicht in notwendigem Zusammenhang mit der illegalen Wohnung. Sie musste daher nicht zwingend Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sein. Die Gemeinde wird die Abweichungen vom bewilligten Zustand jedoch in einem separaten baupolizeilichen Verfahren überprüfen müssen.