In den Plänen zum nachträglichen Baugesuch ist zudem die an das umstrittene Gebäude angebaute Doppelgarage eingezeichnet. Gemäss AGR entspricht diese nicht mehr der Bewilligung vom 22. Oktober 2004, wonach der Unterstand zweiseitig offen sein müsse. Die Beschwerdegegnerin hat in den Plänen zur Umnutzung zu Wohnzwecken auch Änderungen an der angebauten Doppelgarage vorgesehen (Entfernung der Verkleidung des Giebelfeldes bei der südöstlichen Öffnung sowie Öffnung der Nordostfassade). Mit dem Bauabschlag hat die Gemeinde diese Änderungen nicht bewilligt. Soweit ersichtlich, hat sie bezüglich der angebauten Doppelgarage keinen baupolizeilichen Entscheid gefällt.