c) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Gemeinde zu Recht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verzichtet hat. Der von der Gemeinde gleichzeitig verfügte Bauabschlag wurde hingegen nicht angefochten. Demnach steht fest, dass die Umnutzung des als Garage/Abstellraum bewilligten Gebäudes zu Wohnzwecken formell und materiell rechtswidrig ist.