b) Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 111 Abs. 2 BGG4 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG und Art. 48 Abs. 4 RPV5 zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Einhaltung der Beschwerdefrist durch die Beschwerde vom 6. Dezember 2017. Es sei nicht einsichtig, weshalb dem Beschwerdeführer der Entscheid vom 1. November 2017 nicht wie ihr selbst am 2. November 2017 zugegangen sein sollte. Gemäss dem angefochtenen Entscheid eröffnete die Gemeinde diesen nur der Beschwerdegegnerin mit eingeschriebener Post. Den Beschwerdeführer bediente die Gemeinde einzig mit einer Kopie.