2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Ziffer 2 des Bauabschlags der Einwohnergemeinde Frutigen vom 1. November 2017 (Verzicht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes) sei aufzuheben. 2. Die Gemeinde sei anzuweisen, die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzuordnen. unter Kostenfolge