Die Beschwerdegegnerin reichte am 7. Dezember 2015 neue Pläne ein. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 verweigerte das AGR die Gewährung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG1 für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Die Gemeinde erteilte daher mit Verfügung vom 1. November 2017 für die Umnutzung der Garage mit Abstellraum in eine Wohnung den Bauabschlag (Ziffer 1). Sie verzichtete auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Ziffer 2). Für den Fall weitergehender baulicher Massnahmen drohte sie eine Strafanzeige und eine Busse bei Nichtbefolgung der Verfügung an (Ziffer 3 und 4).