Auf Ersuchen der Gemeinde reichte die Beschwerdegegnerin am 11. September 2015 ein nachträgliches Baugesuch ein für die Umnutzung der bestehenden Garage mit Abstellraum in (nichtlandwirtschaftlichen) Wohnraum auf Parzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. E.________. Mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 verneinte das AGR die Bewilligungsfähigkeit der Umnutzung zu Wohnzwecken. Es wies zudem darauf hin, dass die an das umstrittene Gebäude angebaute Doppelgarage nicht mehr der Bewilligung vom 22. Oktober 2004 entspricht, wonach der Unterstand zweiseitig offen sein müsse. Die Beschwerdegegnerin reichte am 7. Dezember 2015 neue Pläne ein.