ausgeführt wurden, welche baubewilligungspflichtig sind. Die Gemeinde stellte fest, dass sich im Gebäude am D.________weg Nr. F.________ im Parterre eine Wohnküche und ein Zimmer und im Obergeschoss zwei Zimmer und ein Badezimmer befinden und die Wohnnutzung, die Fassaden und die Fenstereinteilung nicht mehr dem bewilligten Zustand entsprechen. Wann die Liegenschaft zu Wohnzwecken umgenutzt wurde, ist unklar. Auf Ersuchen der Gemeinde reichte die Beschwerdegegnerin am 11. September 2015 ein nachträgliches Baugesuch ein für die Umnutzung der bestehenden Garage mit Abstellraum in (nichtlandwirtschaftlichen) Wohnraum auf Parzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. E.________.