1. Die Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin eines Gebäudes in der Landwirtschaftszone, welches Ende 1994 als Garage/Abstellraum bewilligt wurde, und zwar als Ersatzbaute für ein abzubrechendes Waschhaus. Im Jahr 2014 führte die Gemeinde eine Kontrolle durch, da auf der streitbetroffenen Parzelle diverse Bauarbeiten RA Nr. 120/2017/64 2