ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2018/128 vom 8.11.2017). RA Nr. 120/2017/64 Bern, 26. März 2018 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführer und Frau B.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C.________ sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Frutigen, Gemeindeverwaltung, Vordorfgasse 1, 3714 Frutigen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern