30 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N 9 und 10 31 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 120/2017/61 12 b) Als unterliegende Partei hat der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten. Es werden somit keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.