Beweismassnahmen sind nicht erforderlich, wenn von ihnen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.30 Vorliegend ergeben sich die tatsächlichen Verhältnisse mit genügender Klarheit aus den Akten, so dass sich ein Augenschein und eine Parteibefragung erübrigen. Auch die Grundrisspläne des Haupthauses versprechen keine neuen, fallrelevanten Erkenntnisse. Die Beweisanträge werden daher abgewiesen. 6. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31).