Der Beschwerdegegner verlangt als Beweismassnahme die Durchführung eines Augenscheins und einer Parteibefragung. Er bot zudem an, im Bestreitungsfall die Grundrisspläne und Grundbuchauszüge des Haupthauses auf der Parzelle Beatenberg Grundbuchblatt Nr. C.________ sowie eine Offerte für den Rückbau des Schopfs einzureichen. Die Behörde klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab und bestimmt die Art und den Umfang der Ermittlungen. Sie ist dabei nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (vgl. Art. 18 VRPG). Beweismassnahmen sind nicht erforderlich, wenn von ihnen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.30