Der Schopf stellt eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens dar. Er befindet sich zudem nur teilweise unter dem bestehenden Balkon des Haupthauses und auch dort ragt der Geräteschuppen deutlich hervor. Der Schopf widerspricht dem Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet und damit einem der RA Nr. 120/2017/61 10