f) Der Rückbau des Geräteschuppens ist geeignet und erforderlich, um den gesetzeskonformen Zustand wieder herzustellen. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Wiederherstellung auch zumutbar ist. Der Geräteschuppen weist nach eigenen Angaben des Beschwerdegegners eine Breite von ca. 1.50 m, eine Länge von ca. 4.25 m und eine Höhe von ca. 2.20 m auf. Es handelt sich damit zwar um ein kleineres Bauvorhaben, jedoch nicht um einen «Mini-Bau», wie der Beschwerdegegner geltend macht. Der Schopf stellt eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens dar.