Die bestehenden Verhältnisse seien damit nicht mehr zeitgemäss und auch aus hygienischen Gründen unzumutbar geworden. Der Beschwerdegegner und seine Ehefrau seien zudem beide über 80 Jahre alt und für die Umgebungsarbeiten auf fremde Hilfe angewiesen. Sie hätten hierfür die gemeinnützige Organisation «E.________» beauftragt. Damit deren Mitarbeitende auch in Abwesenheit des Beschwerdegegners die Arbeiten erledigen könnten, müssten die Gartengeräte von aussen zugänglich sein. Es könne nicht sein, dass dafür fremden Personen Zutritt zu privaten Räumen gewährt werden müsse. Der Kellerraum sei zudem feucht, wodurch dort gelagertes Material Schaden nehmen könne.