aufweise und optisch gut an das Ferienhaus angepasst sei. Weil auch die Notwendigkeit des Geräteschuppens bejaht werden könne, erscheine eine Wiederherstellung aufgrund der Geringfügigkeit der Baute als unverhältnismässig. Der Beschwerdegegner macht ebenfalls geltend, beim Geräteschuppen handle es sich um eine Kleinstbaute mit sehr geringen Ausmassen. Weil er sich zudem teilweise unter dem bestehenden Balkon des Haupthauses befinde, betrage die zusätzlich überbaute Fläche lediglich 5.08 m2. Dies entspreche ca. 1 % der Grundstücksfläche. Auch unter ästhetischen Gesichtspunkten passe der angebaute Schopf perfekt ins Gesamtbild.