Ein Wiederherstellungsbefehl erweist sich dann als unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen.26 Geringfügigkeit der Abweichung kann bei geringem konkreten öffentlichem Interesse und bloss leichter Bösgläubigkeit ein Grund sein, auf die Wiederherstellung zu verzichten.27 Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich somit auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat.