Aus der mit der Beschwerdeantwort eingereichten Rechnung der D.________ AG geht hervor, dass zwischen dem 3. Juli 2017 und 13. Juli 2017 – und damit erst nach dem Schreiben der Gemeinde vom 6. Juni 2017 – verschiedene Verkleidungsarbeiten am Geräteschuppen ausgeführt worden sind.24 Der Beschwerdegegner begann also ohne Vertrauensgrundlage und ohne Bewilligung mit dem Bau des Geräteschuppens und stellte diesen selbst dann noch fertig, als er wusste, dass das AGR die Zustimmung vor-aussichtlich nicht erteilen würde. Damit handelte er im baurechtlichen Sinne bösgläubig.