Ausnahmebewilligung des AGR, vermag mangels Zuständigkeit der Gemeinde für die Ausnahmebewilligung keine Vertrauensgrundlage zu begründen. Selbst als ihm die Gemeinde mit Schreiben vom 6. Juni 2017 mitteilte, das AGR habe die erforderliche Ausnahmebewilligung verweigert, baute der Beschwerdegegner weiter: Aus der mit der Beschwerdeantwort eingereichten Rechnung der D.________ AG geht hervor, dass zwischen dem 3. Juli 2017 und 13. Juli 2017 – und damit erst nach dem Schreiben der Gemeinde vom 6. Juni 2017 – verschiedene Verkleidungsarbeiten am Geräteschuppen ausgeführt worden sind.24