Der Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort aus, der von ihm beauftragte Holzbauunternehmer habe das Holz für den Schopf überraschend früh zugeschnitten und bereit gehabt. Der Beschwerdegegner habe deshalb bei der Gemeinde sofortige Abklärungen getroffen. Diese habe ihm mitgeteilt, das Vorhaben benötige zwar noch die Zustimmung des AGR, allerdings sehe man keine Hinderungsgründe. Der Beschwerdegegner wurde damit explizit auf die ausstehende Zustimmung des AGR hingewiesen. Damit wusste er um das Zustimmungserfordernis des AGR. Dass die Gemeinde ihm mitteilte, sie sehe keine Hinderungsgründe bei der noch ausstehenden