Gutgläubig kann eine Bauherrschaft sein, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt; z.B. aufgrund einer mangelhaften Bewilligung oder Auskunft. Dabei dürfen sich Private sich u.a. nur dann auf eine Auskunft verlassen, wenn die Amtsstelle zur Auskunftserteilung zuständig ist.21 Allgemein wird zudem vorausgesetzt, dass die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben bekannt ist. Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern.22 Die Bauherrschaft, welche die nach den Umständen zumutbare Aufmerksamkeit und Sorgfalt vermissen lässt, verdient gemäss Rechtsprechung keinen