ändert nichts, dass vorliegend keine Einsprachen gegen das Bauvorhaben eingegangen sind. Bei der Wahrung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone handelt es sich um ein gewichtiges öffentliches Interesse.20 Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei illegalen Bauten in der Landwirtschaftszone bzw. ausserhalb der Bauzone liegt daher im öffentlichen Interesse. c) Der Beschwerdegegner bringt vor, auf die Wiederherstellung sei aus Gründen des Vertrauensschutzes zu verzichten. Soweit sich der Beschwerdegegner auf die unterbliebene Anfechtung des Bauabschlags beruft, kann auf das in E. 2 Gesagte verwiesen werden.