Beschwerdeantwort verlangt der mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdegegner lediglich die Abweisung der Beschwerde des ARE, welche sich nur gegen den Verzicht der Wiederherstellung richtet. Der Bauabschlag ist bis heute von keinem der Beteiligten angefochten worden. Er ist damit – wie auch die Verfügung des AGR vom 20. September 2017 betreffend Verweigerung der Ausnahmebewilligung – in Rechtskraft erwachsen. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf den von der Vorinstanz verfügten Verzicht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands