Die gemachten Hinweise beziehen sich nach dem klaren Wortlaut der Überschrift jedoch nur auf Bestimmungen aus dem BauG, dem VRPG und dem BewD17. Die Beschwerdelegitimation des ARE ergibt sich aber aus dem BGG und der RPV, welche gerade nicht Bestandteil der Erläuterungen sind. Ob dies auch für den bei Eröffnung des Bauabschlags noch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner erkennbar war, ist zwar fraglich, kann letztlich aber offen bleiben. Wie dargelegt, wäre der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen, nach dem Erkennen des Irrtums den Bauabschlag ohne Verzug anzufechten. Dies hat er nicht getan. Auch in den Rechtsbegehren seiner