Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten.13 Der Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben gebietet auch, dass aus mangelhafter Eröffnung eines Verwaltungsaktes niemandem Rechtsnachteile erwachsen dürfen (Art. 44 Abs. 6 VRPG14). Unter mangelhafte Eröffnungen fallen auch Verwaltungsakte mit fehlender oder falscher Rechtsmittelbelehrung. Die Nachteile einer fehlenden oder falschen Rechtsmittelbelehrung werden dadurch abgewendet, dass die Rechtsmittelfrist gar nicht zu laufen beginnt.15 Das bedeutet aber nicht, dass der Betroffene mit der Ergreifung eines Rechtsmittels beliebig lange zuwarten darf.