b) Anfechtungsobjekt in einem Beschwerdeverfahren ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand bezeichnet denjenigen Teil des Anfechtungsobjektes, den die beschwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber nicht über dieses hinausgehen. Er wird mit dem Antrag und der Begründung in der Beschwerde festgelegt.10 Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV11 und Art. 11 Abs. 2 KV12 verleiht dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche 9 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1)