a) Der Beschwerdegegner macht in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2018 geltend, er sei mit dem Bauabschlag nicht einverstanden. Er habe diesen bloss deshalb nicht angefochten, weil die Vorinstanz gleichzeitig auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet habe. Er sei im Zeitpunkt des Bauabschlags noch nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe auf die Rechtsmittelbelehrung vertraut, wonach nur er selbst, allfällige Einsprecher sowie die zuständige Gemeindebehörde zur Beschwerde befugt seien. Einsprecher habe es keine gegeben und die Gemeinde habe ihm versichert, auf ein Rechtsmittel zu verzichten.