4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet6, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 29. November 2017 die Gutheissung der Beschwerde. Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2017 an ihrem Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner verlangt in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen