Aufgrund der negativen Verfügung des AGR erteilte die Vorinstanz mit Entscheid vom 19. Oktober 2017 dem Bauvorhaben den Bauabschlag. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtete sie jedoch auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. 3. Dagegen reichte das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) am 22. November 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Das ARE beantragt, Ziffer IV.2 des Bauabschlags der Gemeinde Beatenberg vom 19. Oktober 2017, in welcher auf die Wiederherstellung verzichtet wird, sei aufzuheben. 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 2 Vorakten, p. 30